JÜRG VIERT GmbH

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Basel II ist eine neue Eigenkapitalvereinbarung (Inkraftsetzung per 01.01.2007) welche die Stärkung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Finanzsystems bezweckt. Basel II hat bedeutende Auswirkungen auf das Risikomanagement der Banken sowie die Preisgestaltung für Kredite an Firmenkunden.
 
Nachfolgend ein Auszug aus Basel II, ab Seite 22:
 
Basler Ausschuss für Bankenaufsicht
 
Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen
Überarbeitete Rahmenvereinbarung
Übersetzugn der deutschen Bundesbank in Zweifelsfällen gilt der englische Originaltext.
(Juni 2004)
 
 
 
8. Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen
 
72.
Ausleihungen, die vollständig durch Grundpfandrechte/ Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesichert sind, die vom Kreditnehmer bewohnt werden oder künftig bewohnt werden sollen oder die vermietet sind, erhalten ein Risikogewicht von 35%. Sofern eine Aufsichtsinstanz das 35%- Gewicht anwendet, hat sie sich davon zu überzeugen, dass dieses verminderte Risikogewicht, entsprechend der nationalen Regelungen für die Bereitstellung von Wohnbaukrediten, ausschliesslich auf Wohnimmobilien angewandt wird und dass diese Wohnungsbaukredite strengen Kriterien entsprechen, wie beispielsweise, dass der nach genauen Regeln ermittelte Wert der Sicherheit den Kreditbetrag nennenswert übersteigt. Sofern die Aufsichtsbehörden zu dem Ergebniskommen, dass diese Anforderungen nicht erfüllt werden, sollten sie ein höheres Risikogewicht anwenden.
 
73.
Die nationalen Aufsichtsinstanzen sollen beurteilen, ob die in Absatz 72 genannten Risikogewichte, basierend auf den Erfahrungen über entsprechende Kreditausfälle in Ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, zu niedrig sind. Die Aufsichtsbehörden können die Banken verpflichten, diese Risikogewichte zu erhöhen, wenn dies angemessen erscheint.
 
9. Durch gewerbliche Immobilien besicherte Forderungen
 
74.
Angesichts der Erfahrungen in zahlreichen Ländern, dass gewerbliche Immobilienkredite
in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt Probleme im Bankensystem verursacht haben, hält der Ausschuss an der Meinung fest, dass durch Grundpfandrechte/Hypotheken auf gewerbliche Immobilien besicherten Kredite im Prinzip kein anderes Risikogewicht als 100% rechtfertigen ( 25).
 
(25)
Der Ausschuss akzeptiert jedoch, dass unter besonderen Umständen in hoch entwickelten und seit langem etablierten Märkten Grundpfandrechte auf Büroimmobilien und/oder Mehrzweck- Geschäftsräume und/oder an mehrere Parteien vermietete Geschäftsräume die Möglichkeit bieten können, ein begünstigtes Risikogewicht von 50% für den Teil des Kredites zu erhalten, der nicht den niederigen Wert von 50% des Marktwertes oder 60% des Beleihungswertes der den Kredit besichernden Immobilie überschreitet. Jeder über diese Grenzen hinausgehende Kreditanteil erhält ein Risikogewicht von 100%.
Diese Ausnahmebehandlung wird nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig sein. Insbesondere sind zwei Tests zu bestehen, nämlich dass (i) Verluste aus gewerblichen Immobilienkrediten bis zum niedrigeren Wert von 50% des Marktwertes oder 60% des Beleihungsauslaufes (Loan-to-Value, LTV) auf Grundlage des Beleihungswertes nicht grösser als 0,3% der ausstehenden Kredite in jedem Jahr sind, und dass (ii) die Gesamterluste aus gewerblichen Immobilienkrediten in keinem Jahr grösser sind als 0,5% der ausstehenden Kredite.
Das heisst, wenn einer dieser beiden Tests in einem Jahr nicht erfüllt wird, kann diese Behandlung nicht mehr angewandt werden, und die ursprünglichen Berechtigungskriterien müssen wieder erfüllt werden, bevor die Behandlung in der Zukunft wieder angewandt wird. Länder, die diese Behandlung anwenden, müssen veröffentlichen, dass diese und weitere Anforderungen (die vom Sekretariat des Baseler Ausschusses erhältlich sind) erfüllt werden. Wenn Kredite, die von dieser bevorzugten Behandlung profitieren, in Verzug sind, werden sie mit 100% gewichtet.
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10. Kredite in Verzug
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75.
Der unbesicherte Teil von Forderungen, die mehr als 90 Tage in Verzug sind (hiervon ausgenommen sind die qualifizierten Wohnimmobilienkredite), wird - nach Abzug der Einzelwertberichtigungen (einschliesslich Teilwertabschreibungen) - wie folgt risikogewichtet (26)
 
• Sie werden mit 150% risikogewichtet, falls die Einzelwertberichtigungen weniger als 20% des ausstehenden Kreditbetrages betragen.
 
• Sie werden mit 100% risikogewichtet, falls die Einzelwertberichtigungen nicht weniger als 20% des ausstehenden Kreditbetrages betragen.
 
• Sie werden mit 100% risikogewichtet, falls die Einzelwertberichtigungen nicht weniger als 50% des ausstehenden Kreditbetrages betragen, jedoch mit dem Wahlrecht der Aufsichtsbehörden, dieses Risikogewicht auf 50% zu vermindern.
 
(26)
Nach nationalem Ermessen können die Aufsichtsbehörden den Banken gestatten, nicht in Verzug befindliche Kredite an Kontrahenten, denen ein 150%- Gewicht zugeordnet ist, in derselben Weise zu behandeln, wie die in den Absätzen 75 bis 77 näher beschrieben, in Verzug befindlichen Kredite.
 
76.
Für Zwecke der Bestimmung des besicherten Anteils eines in Verzug befindlichen Kredites werden dieselben Sicherheiten und Garantien anerkannt, die auch für Zwecke der Kreditrisikominderung (vgl. Abschnitt II.B) anerkannt werden. ( 27) Die in Verzug befindlichen Retail-Kredite sind bei der Berechnung des Granularitätskriteriums gemäss Absatz 70 aus den für aufsichtliche Belange gebildeten Retailportfolien auszuklammern.
 
(27)
Es wird eine Übergangsperiode von drei Jahren geben, während der nach nationalem Ermmessen eine weiterreichende Liste von Sicherheiten annerkannt werden kann.
 
77.
Für die in Absatz 75 beschriebenen Bedingungen gilt ergänzend, dass in Verzug befindliche Kredite, die vollständig durch solche Sicherheiten unterlegt sind, die nicht gemäss Absatz 145 und 146 annerkannt sind, ein 100% Gewicht erhalten können, wenn die Wertberichtigungen 15% des ausstehenden Kreditbetrages erreichen. Diese Arten der Sicherheiten werden jedoch für keine anderen Zwecke im Standardensatz annerkannt. Die Aufsichtsbehörden sollten strenge organisatorische Anforderungen definieren, um die Qualität der Sicherheiten sicherzustellen.
 
78.
Qualifizierte Wohnimmobilienkredite, die mehr als 90 Tage in Verzug sind, erhalten nach Abzug der Einzelwertberichtigungen ein Risikogewicht von 100%. Falls diese Kredite in Verzug sind, die Einzelwertberichtigungen jedoch nicht weniger als 20% des ausstehenden Kreditbetrages anzuwendende Risikogewicht nach nationalem Ermessen auf 50% reduziert werden.
 
11. Kategorien höheren Risikos
 
79.
Die nachstehend genannten Forderungen erhalten ein Risikogewicht von 150% oder höher:
 
• Forderungen an Staaten, sonstige öffentliche Stellen, Banken und Wertpapierfirmen, jeweils mit einem Rating unterhalb B-,
• Forderungen an Unternehmen mit einem Rating unterhalb BB-,
• in Absatz 75 näher beschriebene, in Verzug befindliche Kredite.
• Verbriefungstranchen, die ein Rating zwischen BB+ und BB- aufweisen, erhalten ein Risikogewicht von 350%, wie in Absatz 567 näher beschrieben.
 
80.
Die nationalen Aufsichtsinstanzen können entscheiden, ein Risikogewicht von 150% oder höher anzuwenden, um den höheren Risiken zu entsprechen, die mit bestimmten anderen Finanzierungen wie beispielsweise Wagniskapital (Venture Capital) und Private Equity verbunden sind.
 
 
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